1. Allgemeines
    1. Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten liegen, die nachfolgenden Bedingungen zugrunde, auch wenn der Verkäufer sich in Zukunft nicht mehr ausdrücklich auf sie beruft, sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Falls keine besondere Bestätigung eines Auftrages erfolgt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Alle Geschäfte und Vertragsabschlüsse werden für den Verkäufer erst dann verbindlich, wenn sie von ihm in schriftlicher Form bestätigt oder durch Lieferung der Ware ausgeführt wurden. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit.
    2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gelten auch dann und zwar ausschließlich, wenn der Käufer seine eigenen, von den Bedingungen des Verkäufers abweichenden Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Käufers, z. B. auf Besteilscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Preise
    1. Alle Angebote sind freibleibend. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, einschließlich Verpackung ohne Gebühren für den Grünen Punkt zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Lieferung
    1. Zu liefern ist auf schriftlichen Abruf des Käufers, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Lieferungsmöglichkeit und Einschränkung der zu liefernden Mengen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Soweit eine Haftung besteht, gilt sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatz wird nur wegen des unmittelbaren Verzögerungsschadens geleistet; er ist der Höhe nach durch den Wert der Lieferung begrenzt.
    2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt einen ungestörten Arbeitsprozess der Ueferwerke und ungehinderte Versandmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Feuer und Maschinenbruch, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen- und behinderungen, Mängel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Dauert die Störung länger als 10 Tage, so sind Käufer und Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    3. Die Lieferung erfolgt ab vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten.
    4. Mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers gehen alle Gefahren einschließlich solcher als Folge eines Transportschadens auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Die Auswahl der Transport- und Versicherungsunternehmen sowie den Transportweg behält sich der Verkäufer vor. Transportversicherungen werden auf Wunsch und Rechnung des Käufers abgeschlossen.
    5. Für die Berechnung sind allein die vom Lieferwerk bzw. Abgangslager des Verkäufers ermittelten Mengen, Gewichte oder Stückzahlen und Qualitäten maßgebend.
    6. Für Exportlieferungen gelten die Incoterms 2000.
  4. Abnahme
    1. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist abzunehmen. Bei Sofortlieferung gilt im Zweifel eine Lieferfrist von 10 Werktagen als vereinbart. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Verkäufer, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, berechtigt, die fälligen Mengen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer die Abnahmeverzögerung nicht zu vertreten hat. Wenn keine andere Vereinbarung über die Abnahme der Ware getroffen wurde, muss sie in ungefähr gleichen monatlichen Teilmengen bezogen werden. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt.
  5. Beanstandung
    1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Vermischung oder dem Weiterverkauf, zu untersuchen. Unterlässt der Käufer diese Untersuchung, gilt die Ware als genehmigt. Etwaige Mängel sind dem Verkäufer sofort, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, verdeckter Mängel innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Wareneingang schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Die Kosten der Nachprüfung, z. B. für Analysen, trägt derjenige, zu dessen Nachteil sie ausfällt.
    2. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet, vermischt, vermengt oder weiter veräußert hat. Sie sind ferner ausgeschlossen mit Auslieferung gemäß 5 3 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    3. Bei berechtigter und ordnungsgemäßer Mängelrüge ist der Käufer berechtigt, Ersatzlieferung zu verlangen oder, falls dies nur mit unverhältnismäßigen Kosten (g 439 III BGB) möglich ist, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung ist, dass die Ware sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befindet. Ein Mangel, der nur einen unbedeutenden Teil der geschuldeten Lieferung betrifft, schließt einen Rücktritt insgesamt aus. Im Übrigen steht dem Käufer das Recht zu, Schadenersatz wegen Mängeln der Ware gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, soweit diese nicht auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit hiervon Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit erfasst sind und der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich insoweit auf solche Schäden, die für ihn bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang voraussehbar waren. Im Übrigen sind Ansprüche des Käufers auf Ersatz des unmittelbaren Schadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
    4. Hat der Käufer dem Verkäufer gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist die Frist erfolglos abgelaufen, so hat er dem Verkäufer binnen zwei Wochen seit Zugang einer entsprechenden Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadenersatz statt der Minderung geltend macht bzw. vom Vertrag zurücktritt. Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden die Rechte aus den §§ 281, 323 BGB aus.
    5. Die Mängelrüge erfasst jeweils die nachweislich beanstandete Ware, ohne Abnahmeverpflichtung des Käufers bezüglich der übrigen Vertragsmengen zu berühren.
    6. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gem. § 478 BGB bleiben unberührt. Soweit der Verkäufer im Rahmen eines solchen Rückgriffs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadenersatz verpflichtet ist, ist diese Schadenersatzverpflichtung  gemäß § 5 Abs. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
    7. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers und nur an die von ihm bestimmte Anschrift zurückgesandt werden.
  6. Auskünfte, Produktspezifikationen
    1. Alle Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten sowie technische Bearbeitungen und sonstige Angaben, auch in patentrechtlicher Hinsicht, erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich unter Ausschluss jeglicher Haftung des Verkäufers. Sie befreien den Käufer nicht von der Prüfung der Produkte auch hinsichtlich der Eignung für die beabsichtigten Einsatzzwecke.
    2. Muster des Verkäufers gelten als unverbindliche Typ- bzw. Ansichtsmuster; Analyseangaben sind nur als ungefähr anzusehen.
    3. Vom Käufer gewünschte Produktspezifikationen beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne von §443 BGB.
  7. Zahlung
    1. Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, binnen 30 Tagen nach dem darin genannten Lieferdatum ohne Abzug zu zahlen. Den Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Aus verspätetem Eingang der Rechnung kann keine Berechtigung zum Zahlungsaufschub hergestellt werden.
    2. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
    3. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem der Verkäufer spesenfrei über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Schecks gelten nicht als Barzahlung und werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel entgegen zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sowie Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zu zahlen. Ist Wechselhingabe vereinbart, so muss der Wechsel innerhalb 8 Tagen im Besitz des Verkäufers sein; die Laufzeit darf höchstens 90 Tage ab Rechnungsdatum betragen.
    4. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht binnen 30 Tagen nach Lieferung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen, kann der Verkäufer für die Zeit vor Verzugseintritt Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über jeweiligem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 % verlangen. Im Übrigen werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    5. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden, auch die noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Der Verkäufer kann in diesem Fall die weitere Belieferung von der Vorauszahlung des Kaufpreises oder von Sicherheitsleistungen abhängig machen.
    6. Entstehen nach Vertragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen vor Lieferung zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern oder nach seiner Wahl die sofortige Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen und beim Käufer abzuholen.
    7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ausgeschlossen.
    8. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt unberührt.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
    2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl, Haftpflicht usw.) zu versichern. Er tritt seine Forderung aus den Versicherungsverträgen im Voraus an den Verkäufer ab, der diese Abtretung annimmt.
    3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer, ohne dass für Letzeren hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses mit dem Abnehmer des Käufers geschlossenen Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.
    5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 4 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherheitsübereignung und zu anderen Verfügungen über die gemäß Ziffer 4 an den Verkäufer abgetretenen oder abzutretenden Forderungen einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung ist der Käufer nicht berechtigt. Über jede Beeinträchtigung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten.
    6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen in Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
    7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seiner Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung und Freigabe von abgetretenen Forderungen seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen neben dem Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Verladeort. Erfüllungsort für die Zahlung, auch für Wechsel und Schecks, und Gerichtsstand ist ausschließlich Aachen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  10. Teilwirksamkeit
    1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

12.Mai 2014